Herzlich willkommen auf der Homepage der Sportfreunde Dornstadt e.V. Ehrungsordnung E-Mail schreiben oben Ehrungsordnung Gemäß § 9 der Vereinssatzung vom 21.02.1992 Inhaltsverzeichnis: § 1  Grundsätze § 2  Ehrenurkunde § 3  Ehrennadel § 4  Ehrenbrief § 5  Ehrenmitgliedschaft § 6  Ehrenvorsitzender § 7  Verleihung der Ehrung § 8  Aberkennung von Ehrungen § 9  Nachweis der Ehrungen § 10 Antragsverfahren § 11 Beschluss § 1  Grundsätze Die Sportfreunde Dornstadt e.V. würdigen sowohl Verdienste als auch langjährige Mitgliedschaften ihrer  Mitglieder und ihnen nahe stehender Persönlichkeiten durch besondere Ehrungen. Ehrungen erfolgen durch Verleihung a) der Ehrenurkunde b)  der Ehrennadel c)  des Ehrenbriefs d)  der Ehrenmitgliedschaft e)  des Amtes der/des Ehrenvorsitzenden § 2  Ehrenurkunde Die Ehrenurkunde kann an Mitglieder verliehen werden, die sich im Verlauf eines vollen Kalenderjahres für verdienstvolle Mitarbeit im  Vereinsleben ausgezeichnet haben. Sie kann auch auf Vorschlag der einzelnen Abteilungsleitungen an einzelne Sportler oder an  Mannschaften verliehen werden, die sich im Verlaufe einer abgelaufenen Sportsaison für besondere sportliche Leistungen  ausgezeichnet haben. Auslegung:  Die Verleihung von Ehrenurkunden ist fester Bestandteil der Mitgliederversammlung. Sie werden von der / dem 1. Vorsitzenden des  Vereins oder in Ausnahmefällen durch ihren / seinen Stellvertreter vorgenommen. Eine Entscheidung über die Verleihung einer  Ehrenurkunde trifft der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsratsmitglieder. § 3  Ehrennadel Voraussetzungen der Ehrungen sind für: a) die Ehrennadel in Bronze mindestens 5 Jahre ein Amt im Verein oder 20-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft b) die Ehrennadel in Silber mindestens 8 Jahre ein Amt im Verein oder 30-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft c) die Ehrennadel in Gold mindestens 10 Jahre ein Amt im Verein oder 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft d) eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus. e) ausnahmsweise können Ehrungen auch Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Förderung und die   Bestrebungen  des Vereins außerordentliche Verdienste erworben haben. Auslegung:  Ehrennadeln werden nur an Vereinsmitglieder verliehen. Auslegung zu a – c)  Die Verleihung der jeweiligen Ehrennadeln auf Grund 20-, 30-, oder 40-jähriger ununterbrochener Vereinsmitgliedschaft erfolgt ohne  Abstimmung im Vereinsrat automatisch auf der, dem Ereignis folgenden Mitgliederversammlung.  Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrennadeln nach 5-, 8-, oder 10-jähriger Bekleidung eines Amtes im Verein fällt der  Vereinsrat mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinratsmitglieder. Auslegung zu e):  Diese Ehrung kann auch an Mitglieder verliehen werden, die sich durch besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet haben. Bei  dieser Verleihung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Entscheidung über die Verleihung der Ehrennadel nach Absatz e) kann im Vereinsrat nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden  Vereinsratsmitglieder beschlossen werden. § 4 Ehrenbrief Der Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des Sports an Frauen und Männer verliehen werden, die  sich diese Verdienste außerhalb des Vereins erworben haben. Auslegung:  Bei der Verleihung des Ehrenbriefes ist an Personen gedacht, die sich  hohe Verdienst um den Sport erworben haben. Dies gilt auch in  besonderem Maße für Förderer des Sports und des Vereins. Die Erstellung des Ehren­briefes und die Verleihung ist Aufgabe der / des  1. Vorsitzenden persönlich. Ein Antrag über die Verleihung des Ehrenbriefes kann von jeder Abteilungs­leitung eingebracht werden.  Über die Verleihung entscheidet der Vereinsrat mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsratsmitglieder § 5 Ehrenmitgliedschaft  Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen zuerkannt werden, die a) aufgrund 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft dem Verein angehören b) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben c) Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Auslegung zu a):  Nach treuer, ununterbrochener 50-jähriger Mitgliedschaft im Verein ist jedem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft zu übertragen. Die  Ehrenmitgliedschaft aufgrund der ununterbrochenen 50-jährigen Vereinstreue ist mit der Beitragsbefreiung auf Lebenszeit verbunden.  Eine Abstimmung ist in diesem Falle im Vereinsrat nicht erforderlich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf der, dem Ereignis  folgenden Mitgliederversammlung  Auslegung zu b):  Die Ehrenmitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, die sich in einem langen Zeitraum durch ihren persönlichen Einsatz  wiederholt besondere Verdienste um den Verein erworben, haben. Eine ununterbrochene Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren ist hierfür jedoch in der Regel Voraussetzung. Von der ununterbrochenen 25-jährigen Vereinszugehörigkeit sollte nur in ganz besonderen  Ausnahmefällen abgesehen werden. Über einen Antrag kann in diesem Fall der Vereinsrat nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden  Vereinsratsmitglieder entscheiden. Auslegung zu c):  Eine Ehrenmitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, die nicht Mitglied bei den Sportfreunden Dornstadt sind. Die  Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an diesen Personenkreis soll und muss eine große Ausnahme bleiben. Sie bleibt Personen  vorbehalten, die sich über einen langen Zeitraum hinaus in besonders hohem Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Über  einen Antrag kann der Vereinsrat nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsratsmitglieder entscheiden. § 6 Ehrenvorsitzender Zum Ehrenvorsitzenden können Vorsitzende ernannt werden, die sich in langjähriger Tätigkeit als Vorsitzender besondere Verdienste  um den Verein erworben haben. Auslegung:  Eine langjährige Tätigkeit bedeutet, dass die betroffene Person mindestens 10 Jahre, auch mit Unterbrechungen, das Amt des  Vorsitzenden innegehabt haben muss und dass sie sich in dieser Zeit besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die  Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsratsmitglieder. Eine zur / zum  Ehrenvorsitzenden ernannte Person kann an allen Sitzungen des Vorstandes mit vollem Stimmrecht teilnehmen.  § 7 Verleihung der Ehrung Über alle vorgenannten Ehrungen nach den §§ 4-6 sind Urkunden zu erstellen und an die betroffenen Personen auszuhändigen. § 8 Aberkennung von Ehrungen Alle zuerkannten Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger wegen Verstoßes gegen die  Vereinssatzungen aus dem Verein ausgeschlossen worden sind. Eine Beschlussfassung hierüber im Vereinsrat ist nicht erforderlich. § 9 Nachweis der Ehrungen Über alle ausgesprochenen Ehrungen nach den §§ 2-6 ist ein Nachweis zu führen, der folgende Angaben enthalten muss: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Tag der Ehrung, Art der Ehrung. § 10 Antragsverfahren a) Antragsberechtigt für Ehrungen sind - der   Vorstand - die   Abteilungsleitungen - der   Ehrungsausschuss (gemäß § 13 Absatz 7 der Vereinssatzung) b) Ehrungsanträge sind formlos mit Begründung mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Ehrungstermin beim Vorstand  einzureichen. § 11 Diese berichtigte Ehrungsordnung ersetzt die Ehrungsordnung vom 18.03.1988 und tritt auf Beschluss des Vereinsrats am 01.02.2002  in Kraft.   Dornstadt, den 01. Februar 2002 Die Datei steht zum Herunterladen im PDF-Format zur Verfügung Impressum