Herzlich willkommen auf der Homepage der Sportfreunde Dornstadt e.V.EhrungsordnungE-Mail schreibenobenEhrungsordnungGemäß § 9 der Vereinssatzung vom 21.02.1992Inhaltsverzeichnis:§ 1 Grundsätze§ 2 Ehrenurkunde§ 3 Ehrennadel§ 4 Ehrenbrief§ 5 Ehrenmitgliedschaft§ 6 Ehrenvorsitzender§ 7 Verleihung der Ehrung§ 8 Aberkennung von Ehrungen§ 9 Nachweis der Ehrungen§ 10 Antragsverfahren§ 11 Beschluss§ 1 GrundsätzeDie Sportfreunde Dornstadt e.V. würdigen sowohl Verdienste als auch langjährige Mitgliedschaften ihrerMitglieder und ihnen nahe stehender Persönlichkeiten durch besondere Ehrungen.Ehrungen erfolgen durch Verleihunga) der Ehrenurkundeb) der Ehrennadelc) des Ehrenbriefsd) der Ehrenmitgliedschafte) des Amtes der/des Ehrenvorsitzenden§ 2 EhrenurkundeDie Ehrenurkunde kann an Mitglieder verliehen werden, die sich im Verlauf eines vollen Kalenderjahres für verdienstvolle Mitarbeit imVereinsleben ausgezeichnet haben. Sie kann auch auf Vorschlag der einzelnen Abteilungsleitungen an einzelne Sportler oder anMannschaften verliehen werden, die sich im Verlaufe einer abgelaufenen Sportsaison für besondere sportliche Leistungenausgezeichnet haben.Auslegung:Die Verleihung von Ehrenurkunden ist fester Bestandteil der Mitgliederversammlung. Sie werden von der / dem 1. Vorsitzenden desVereins oder in Ausnahmefällen durch ihren / seinen Stellvertreter vorgenommen. Eine Entscheidung über die Verleihung einerEhrenurkunde trifft der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsratsmitglieder.§ 3 EhrennadelVoraussetzungen der Ehrungen sind für:a) die Ehrennadel in Bronzemindestens 5 Jahre ein Amt im Verein oder 20-jährige ununterbrochene Mitgliedschaftb) die Ehrennadel in Silbermindestens 8 Jahre ein Amt im Verein oder 30-jährige ununterbrochene Mitgliedschaftc) die Ehrennadel in Goldmindestens 10 Jahre ein Amt im Verein oder 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaftd) eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus.e) ausnahmsweise können Ehrungen auch Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Förderung und die Bestrebungendes Vereins außerordentliche Verdienste erworben haben.Auslegung:Ehrennadeln werden nur an Vereinsmitglieder verliehen. Auslegung zu a – c)Die Verleihung der jeweiligen Ehrennadeln auf Grund 20-, 30-, oder 40-jähriger ununterbrochener Vereinsmitgliedschaft erfolgt ohneAbstimmung im Vereinsrat automatisch auf der, dem Ereignis folgenden Mitgliederversammlung.Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrennadeln nach 5-, 8-, oder 10-jähriger Bekleidung eines Amtes im Verein fällt derVereinsrat mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinratsmitglieder.Auslegung zu e):Diese Ehrung kann auch an Mitglieder verliehen werden, die sich durch besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet haben. Beidieser Verleihung ist ein strenger Maßstab anzulegen.Eine Entscheidung über die Verleihung der Ehrennadel nach Absatz e) kann im Vereinsrat nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesendenVereinsratsmitglieder beschlossen werden.§ 4 EhrenbriefDer Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des Sports an Frauen und Männer verliehen werden, diesich diese Verdienste außerhalb des Vereins erworben haben.Auslegung:Bei der Verleihung des Ehrenbriefes ist an Personen gedacht, die sich hohe Verdienst um den Sport erworben haben. Dies gilt auch inbesonderem Maße für Förderer des Sports und des Vereins. Die Erstellung des Ehrenbriefes und die Verleihung ist Aufgabe der / des1. Vorsitzenden persönlich. Ein Antrag über die Verleihung des Ehrenbriefes kann von jeder Abteilungsleitung eingebracht werden.Über die Verleihung entscheidet der Vereinsrat mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsratsmitglieder§ 5 EhrenmitgliedschaftDie Ehrenmitgliedschaft kann Personen zuerkannt werden, diea) aufgrund 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft dem Verein angehörenb) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben habenc) Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.Auslegung zu a):Nach treuer, ununterbrochener 50-jähriger Mitgliedschaft im Verein ist jedem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft zu übertragen. DieEhrenmitgliedschaft aufgrund der ununterbrochenen 50-jährigen Vereinstreue ist mit der Beitragsbefreiung auf Lebenszeit verbunden.Eine Abstimmung ist in diesem Falle im Vereinsrat nicht erforderlich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf der, dem Ereignisfolgenden MitgliederversammlungAuslegung zu b):Die Ehrenmitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, die sich in einem langen Zeitraum durch ihren persönlichen Einsatzwiederholt besondere Verdienste um den Verein erworben, haben. Eine ununterbrochene Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren ist hierfür jedoch in der Regel Voraussetzung. Von der ununterbrochenen 25-jährigen Vereinszugehörigkeit sollte nur in ganz besonderenAusnahmefällen abgesehen werden. Über einen Antrag kann in diesem Fall der Vereinsrat nur mit 2/3-Mehrheit der anwesendenVereinsratsmitglieder entscheiden.Auslegung zu c):Eine Ehrenmitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, die nicht Mitglied bei den Sportfreunden Dornstadt sind. DieVerleihung der Ehrenmitgliedschaft an diesen Personenkreis soll und muss eine große Ausnahme bleiben. Sie bleibt Personenvorbehalten, die sich über einen langen Zeitraum hinaus in besonders hohem Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Übereinen Antrag kann der Vereinsrat nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsratsmitglieder entscheiden.§ 6 EhrenvorsitzenderZum Ehrenvorsitzenden können Vorsitzende ernannt werden, die sich in langjähriger Tätigkeit als Vorsitzender besondere Verdiensteum den Verein erworben haben.Auslegung:Eine langjährige Tätigkeit bedeutet, dass die betroffene Person mindestens 10 Jahre, auch mit Unterbrechungen, das Amt desVorsitzenden innegehabt haben muss und dass sie sich in dieser Zeit besondere Verdienste um den Verein erworben hat. DieErnennung zum Ehrenvorsitzenden bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsratsmitglieder. Eine zur / zumEhrenvorsitzenden ernannte Person kann an allen Sitzungen des Vorstandes mit vollem Stimmrecht teilnehmen.§ 7 Verleihung der EhrungÜber alle vorgenannten Ehrungen nach den §§ 4-6 sind Urkunden zu erstellen und an die betroffenen Personen auszuhändigen.§ 8 Aberkennung von EhrungenAlle zuerkannten Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger wegen Verstoßes gegen dieVereinssatzungen aus dem Verein ausgeschlossen worden sind. Eine Beschlussfassung hierüber im Vereinsrat ist nicht erforderlich.§ 9 Nachweis der EhrungenÜber alle ausgesprochenen Ehrungen nach den §§ 2-6 ist ein Nachweis zu führen, der folgende Angaben enthalten muss:Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Tag der Ehrung, Art der Ehrung.§ 10 Antragsverfahrena) Antragsberechtigt für Ehrungen sind- der Vorstand- die Abteilungsleitungen- der Ehrungsausschuss (gemäß § 13 Absatz 7 der Vereinssatzung)b) Ehrungsanträge sind formlos mit Begründung mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Ehrungstermin beim Vorstandeinzureichen.§ 11Diese berichtigte Ehrungsordnung ersetzt die Ehrungsordnung vom 18.03.1988 und tritt auf Beschluss des Vereinsrats am 01.02.2002in Kraft.Dornstadt, den 01. Februar 2002Die Datei steht zum Herunterladen im PDF-Format zur VerfügungImpressum