Herzlich willkommen auf der Homepage der Sportfreunde Dornstadt e.V. Jugendordnung E-Mail schreiben oben   Jugendordnung der Sportfreunde Dornstadt e.V. Gemäß Vereinssatzung vom 21.02.1992 Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich und Zweck 2. Abteilungsjugendleiter 3. Vereinsjugendrat 4. Vereinsjugendleiter 5. Projektgruppen 6. Finanzen 7. Änderung der Jugendordnung 8. Inkrafttreten Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die weibliche Form – Abt.-Jugendleiterin – Vereinsjugendleiterin- verzichtet.   1. Geltungsbereich und Zweck 1.1. Die Jugendordnung gilt für die Vereinsjugend der Sportfreunde Dornstadt e.V. sowie für alle im Jugendbereich tätigen Mitglieder des Vereins. 1.2. Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung der Sportfreunde Dornstadt e.V. Sie regelt die Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder.   2. Abteilungsjugendleiter 2.1. Die Abteilungsjugendleiter vertreten die Interessen der Jugendlichen in den einzelnen Abteilungen. 2.2. Wählbar sind alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 2.3. Jede Abteilung, sofern sie jugendliche Mitglieder hat, muss mindestens einen Abteilungsjugendleiter wählen. 2.4. Abteilungsjugendleiter werden von der jeweiligen Abteilung auf deren Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.   3. Vereinsjugendrat 3.1. Der Vereinsjugendrat besteht aus je einem Abteilungsjugendleiter einer Abteilung und dem Vereinsjugendleiter. 3.2. Er konstituiert sich mindestens einmal alle 2 Jahre oder wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangen. 3.3. Er wählt den Vereinsjugendleiter und beschließt über Änderungen der Zuschussrichtlinien mit einfacher Mehrheit und über Änderungen der Jugendordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.   4. Vereinsjugendleiter 4.1.  Aufgaben  Vertretung der Interessen der Jugendlichen des Vereins im Vorstand, im Vereinsrat und im Gemeindejugendring. Bewilligung von Zuschüssen gemäß den Zuschussrichtlinien. Weiterleitung von Informationen an die Abteilungsjugendleiter. 4.2. Wahlen Der Vereinsjugendleiter wird vom Vereinsjugendrat auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab dem 18. Lebensjahr.   5. Projektgruppen 5.1. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendleiter zeitlich befristete Projektgruppen einberufen. 5.2.  Die Mitglieder der Projektgruppe bestimmt der Vereinsjugendleiter. Auch Nicht-Mitglieder können in einer Projektgruppe, allerdings ohne Stimmrecht, tätig sein.   6. Finanzen 6.1. Die Vereinsjugendkasse wird von der Geschäftsstelle verwaltet. Entscheidungen in Bezug auf die Vereinsjugendkasse trifft der Vereinsjugendleiter, die von einem Vorstand nach § 26 BGB gegengezeichnet werden müssen. 6.2. Die Vereinsjugendkasse besteht aus Zuschüssen des Vereins, der Gemeinde sowie anderer Organisationen. 6.3. Die Kassenprüfung findet durch die Kassenprüfer des Hauptvereins statt, und richtet sich nach der Vereinssatzung. 6.4. Die Zuschussrichtlinien werden vom Vereinsjugendrat beschlossen. 6.5. Wird eine angespannte Finanzlage der Vereinsjugend festgestellt, kann der Vereinsjugendleiter auch entgegen den Zuschussrichtlinien handeln. Eine angespannte Finanzlage besteht, wenn der Kassenbestand nach einer Zuschussgewährung unter 500,- € sinken würde.   7. Änderung der Jugendordnung 7.1. Zur Änderung der Jugendordnung wird eine Projektgruppe aus Vereinsjugendleiter und Abteilungsjugendleitern gebildet. 7.2. Der Vereinsjugendrat beschließt Vorschläge zur Änderung der Jugendordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 7.3. Der Vereinsrat kann diesen Entwurf nur als Ganzes erlassen oder ablehnen.   8. Inkrafttreten 8.1. Diese Jugendordnung ersetzt die Jugendordnung vom 18.03.1988 mit der Berichtigung vom 01. Februar 2002 und tritt auf Beschluss des Vereinsrats am 15.06.2007 in Kraft. Dornstadt, den 15.06.2007   Die Datei steht zum Herunterladen im PDF-Format zur Verfügung Impressum