Herzlich willkommen auf der Homepage der Sportfreunde Dornstadt e.V. Satzung Satzung der Sportfreunde Dornstadt e.V. Beschlossen am 21. Februar 1992 Inhaltsverzeichnis: § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze § 3 Mitgliedschaft § 4  Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 6  Beiträge und Dienstleistungen § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Organe § 9 Ordnungen § 10 Mitgliederversammlung § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen § 12 Vereinsrat § 13  Vorstand § 14 Abteilungen § 15 Strafbestimmungen § 16 Kassenprüfer § 17 Auflösung des Vereins § 18 Inkrafttreten § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der im Frühjahr 1921 gegründete Verein führt den Namen Sportfreunde Dornstadt e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Dornstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm (Register Nr. 194) eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind "schwarz-weiß". Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbun­des. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 2  § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine) 4 § 4  Erwerb der Mitgliedschaft Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähri­ger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Mit der Aufnahme aner­kennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglie­des wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außeror­dentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Ver­einsrates entsprechend der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 31. Oktober und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt aufgrund der Strafbestimmungen in § 15.3. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung. 6 § 6  Beiträge und Dienstleistungen Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienst­leistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge Aufnahme- gebühren und Umlagen beschließen. 7 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Jedes über 16 Jahre altes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen . Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den WLSB. 8 § 8 Organe Die Organe des Vereins sind die    Mitgliederversammlung der    Vereinsrat der    Vorstand 9 § 9 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung und muss sich eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vereinsrat für den Erlass der Ordnungen zuständig. 10 § 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den örtlichen Organen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter/innen Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des/der Vereinsjugendleiters/leiterin) Wahl der Kassenprüfer/innen Beschlussfassung über Geschäfts- u. Beitragsordnung Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später  eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dring­lichkeit anerkennen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer / in und von dem / der 1. Vorsitzenden,  bei    dessen / deren Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,  zu unterschreiben. 11 § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann außerordentliche  Mitgliederversammlungen einberufen.  Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Für die Durchführung gelten gleiche Vorschriften wie bei § 10 12 § 12 Vereinsrat Dem Vereinsrat gehören an: a) die Mitglieder des Vorstandes b) die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Quartal durchzuführen. Dem Vereinsrat obliegt: a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan b) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, sofern diese nicht durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind. c) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen d) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes e) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art. f)  Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushalt aufgeführt sind. 13 § 13  Vorstand Den Vorstand bilden: a)  der/die 1. Vorsitzende b)  der/die stellvertretende Vorsitzende c)  der/die 2. stellvertretende Vorsitzende d)  der/die Kassierer/in e)  der/die Schriftführer/in f)   der/die Öffentlichkeitsreferent/in g)  der/die technische Leiter/in h)  der/die Vereinsjugendleiter/in Der/die 2. stellvertretende Vorsitzende wird aus den Pos. d) -h) gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: a) der/die 1. Vorsitzende b) der/die stellvertretene Vorsitzende c) der/die 2. stellvertretende Vorsitzende d) der/die Kassierer/in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche  zeitlich befristete Ausschüsse  gebildet werden. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen. 14 § 14 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen/deren Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in, den/die Abteilungsjugendleiter/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden, sofern die Abtei­lungsordnung nichts anderes regelt, auf 2 Jahre von der Abtei­lungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen ihrer vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassen­führung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden. Jede Abteilung muss für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufstellen. Dem Vorstand und der Abtei­lungsversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen, Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Die Abteilungen sind gehalten, sich eine Abteilungsordnung zu geben,  die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. 15 § 15 Strafbestimmungen Der Vorstand kann auf Grund eines begründeten Antrages folgen­de Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen. Verweis Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegen über dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Ent­scheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Beru­fungsrecht an den Vereinsrat zu. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. 16 § 16 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf 2 Jahre mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung. 17 § 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a)  der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b)  von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder be­schlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden muss. 18 § 18 Inkrafttreten Diese  Satzung  wurde auf der  Mitgliederversammlung  am 21.02.1992 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 11.03.1988. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.   Dornstadt, den 21.02.1992 1 E-Mail schreiben 1 oben Die Datei steht zum Herunterladen im PDF-Format zur Verfügung Impressum